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Schüler, die wegen Krankheit oder anderer dringender Vorfälle nicht zur Schule kommen können, müssen nach den Schulregeln des HFG bis spätestens 7:40 Uhr im unmittelbar nach Kenntnis durch die/den Erziehungsberechtigten abgemeldet (bzw. vorentschuldigt) werden. Spätestens am dritten Tag nach dem ersten Absenztag muss eine schriftliche, vom Erziehungsberechtigten unterzeichnete Entschuldigung vorgelegt werden. Die Abmeldung am Krankheitstag alleine reicht schulrechtlich hier nicht aus!
Plötzliche Erkrankung in der Schule: Der erkrankte Schüler begibt sich (in Begleitung) ins Sekretariat. Dieses verständigt einen diensthabenden Schülersanitäter. Das Sekretariat nimmt zudem Kontakt mit den Eltern auf. Erkrankte Schüler können nicht alleine nach Hause, sondern müssen von den Eltern oder einer von den Eltern autorisierten Person abgeholt werden.
Gez. Schulleitung, 2.10.2024
Die Schulleitung bittet diese rechtzeitig, d. h. spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin zu beantragen. Beurlaubungen sind durch §4 der Schulbesuchsverordnung geregelt. Danach können als „wichtige persönliche“ Beurlaubungsgründe u. a. anerkannt werden (§ 4, Abs. 2): Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel. Zuständigkeiten für Beurlaubungen von Schülern
Bitte stellen Sie den Beurlaubungsantrag über das entsprechende Modul im Schulmanager.
Sie können diesen Antrag aber auch per Mail oder per Brief oder durch Vermerk im Hausaufgabenplaner bei der entsprechenden zuständigen Person (siehe oben) stellen.