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Gemäß Notenbildungsverordnung des Landes (§9, Abs. 5) ist jeder Schüler eines Gymnasiums (G8) in den Klassen 7 bis 10 zu einer gleichwertigen Feststellung von Leistungen (GFS) in einem Fach seiner Wahl verpflichtet. Eine solche Leistungsfeststellung bezieht sich, so die Verordnung, "insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen."
Der Wechsel des Fachs der GFS ist nach einmal erfolgter Anmeldung nicht möglich.