Hans-Furler-Gymnasium Oberkirch

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Religion - Abmeldung -Ethik

Religion - Abmeldung - Ethik

Religion ist ein verfassungsrechtliches und schulrechtliches geschütztes Fach.

Es gelten folgende Grundsätze:

Religionsmündigkeit

Nach §100 Schulgesetz (ff) bestimmen die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Religionsunterricht. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu. Die Religionsmündigkeit tritt nach vollendetem 14. Lebensjahr ein. Schülerinnen und Schüler sind damit mit 14 Jahren religionsmündig. Schülerinnen und Schüler der Klasse 8 sind damit in der Regel religionsmündig.

1. Schülerinnen und Schüler katholischer oder evangelischer Konfession

Evangelische Schülerinnen und Schüler nehmen am evangelischen Religionsunterricht, katholische Schülerinnen und Schüler nehmen am katholischen Religionsunterricht teil. Alle anderen Schülerinnen und Schüler besuchen den Ethikunterricht (im Einzelfall kann auch nach Zustimmung der Religionsgemeinschaft und mit Einverständnis der Schulleitung der Religionsunterricht einer anderen Konfession besucht werden).

Abmeldung vom Religionsunterricht

Religionsmündige evangelische oder katholische Schülerinnen und Schüler können sich jeweils zu Beginn eines Halbjahrs vom Religionsunterricht abmelden, müssen dann aber den Ethikunterricht besuchen. Evangelische und katholische Teilnehmer der Ethikkurse in den Jahrgangsstufen müssen sich zuvor aus dem ordentlichen Religionsunterricht abgemeldet haben.

Abmeldeverfahren

Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Woche nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres erklärt werden, zu dem sie wirksam werden soll.

a) Abmeldung nicht-religionsmündiger Schülerinnen und Schüler: Die Abmeldung ist von demjenigen zu unterzeichnen, dem das Sorgerecht für den Schüler zusteht. Die Abmeldeerklärung muss daher in der Regel von beiden Elternteilen unterzeichnet sein.

b) Abmeldung religionsmündiger Schülerinnen und Schüler: Sie ist nur wirksam, wenn der Schüler Glaubens- und Gewissensgründe vorbringt. Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe findet selbstverständlich nicht statt, da auch nicht statthaft. Eine Befragung des Schülers hinsichtlich der Abmeldung ist Lehrkräften nicht gestattet. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen. Die Schule darf für eine Abmeldung oder für die persönliche Erklärung religionsmündiger Schüler keine Vordrucke oder Formulare vorhalten.

2. Teilnahme am Religionsunterricht nicht-konfessioneller Schülerinnen und Schüler Nicht-religionsmündige, nicht-katholische oder nicht-evangelische Schülerinnen und Schüler

Für diese Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit der Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht. Erziehungsberechtigte, die dies wünschen, teilen dies der Schulleitung spätestens 2 Wochen nach Schulhalbjahresbeginn mit. Diese Erklärung kann erst nach einem halben Jahr widerrufen werden.

Religionsmündige, nicht-katholische oder nicht-evangelische Schülerinnen und Schüler

Diese Schülerinnen und Schüler können bis spätestens 2 Woche nach Schulhalbjahresbeginn der Schulleitung schriftlich (bei Minderjährigkeit mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) mitteilen, dass sie statt Ethik das Fach katholische oder evangelischer Religion besuchen möchten. Diese Erklärung kann erst nach einem halben Jahr widerrufen werden.

 

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